AGB
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Ferienwohnungs-Appartementsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Ferienwohnungs-/Appartementsreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.
Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung oder das Appartement reserviert und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden sind. Auch eine telfonische Buchung ist bindend.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Beherbergungsbetrieb gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Gastaufnahmevertrag, sofern dem Beherbergungsbetrieb eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
Es gilt dt. Reiserecht.
4. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Ferienwohnung oder des Appartements dem Gast Schadenersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.
5. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Hierbei sind 10% der Schadenssumme abzugfähig.
6. a) Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnungen oder Appartements nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
6. b) Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung oder des Appartements hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5 errechneten Betrag zu zahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers von 90% des vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung oder in einem Appartement als richtig.
7. Die Tourist-Informationen vermitteln lediglich zwischen dem Gast und dem Gastgeber. Ein Beherbergungsvertrag kommt nur zwischen dem Gast und dem Beherberger zustande.
8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen.
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